Aufgrund der Corona-Krise haben Mieter einen Zahlungsaufschub für Mieten aus dem Frühjahr 2020 erhalten.
Mieterschutz in Zeiten von Corona
Kündigungsrecht ist eingeschränkt, aber nicht abgeschafft
Wenn Sie aufgrund der Corona-Krise Ihre Miete zwischen April und Juni 2020 nicht zahlen konnten, haben Sie einen Zahlungsaufschub bis zum 30. Juni 2022 erhalten. Diese Regelung berührt nicht Ihre Pflicht, Mietrückstände nachzuzahlen. Bei Zuwiderhandlung droht ihnen trotz erweitertem Mieterschutz die Kündigung. Für die Zeitspanne bis zur Begleichung des Betrags kann der Vermieter Verzugszinsen fordern.
Erweiterter Kündigungsschutz
Normalerweise darf ein Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mehr als einen Monat lang die Miete schuldig bleibt. Das gilt aber nicht für Mietschulden, die aufgrund der Covid-19-Pandemie zwischen April und Juni 2020 entstanden sind. Für deren Begleichung haben Mieter noch bis Juni 2022 Zeit. Allerdings kann der Vermieter für die Zeitspanne bis zur endgültigen Bezahlung Verzugszinsen fordern.
Mieten müssen weiterhin gezahlt werden
Ab 1. Juli 2020 mussten Mieter ihre regulären monatlichen Zahlungen wieder aufnehmen. Andernfalls drohen zivilrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung. Letztere ist auch dann zulässig, wenn Mieter es nicht schaffen, ihre Mietschulden aus der Corona-Zeit bis zum 30. Juni 2022 zu tilgen. Diese Regelung gilt sowohl für Privatwohnungen als auch für Gewerberäume und Grundstücke.
Kein allumfassender Kündigungsschutz
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weist darauf hin, dass eine Kündigung weiter zulässig sein kann. Das ist unter anderem bei Zahlungsrückständen aus der Zeit vor dem April 2020 der Fall. Konnten Sie beispielsweise aus anderen Gründen als der Corona-Krise im Frühjahr die Miete nicht zahlen und verlieren nun wegen der Pandemie Ihre Einnahmequelle, so können Sie sich nur bei den offenen Monatsmieten zwischen April und Juni auf das neue Gesetz berufen. Das bedeutet, dass Ihr Vermieter Ihnen fristlos kündigen darf. Sprechen Sie auch in diesem Fall mit Ihrem Vermieter. Viele zeigen sich in der momentanen Krisenzeit sehr kulant. Kündigungen bleiben aber generell nach wie vor möglich. Zum Beispiel für den Fall, dass Sie erheblich gegen den Mietvertrag verstoßen oder auch bei Eigenbedarf des Vermieters.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, Mieterschutzverein oder die zuständige Behörde nicht ersetzen.